Januar 2005: Alle Steuerzahler

Zweitwohnungsteuer: Keine Steuer bei beruflicher Nutzung der Wohnung?

Darf eine Gemeinde für eine aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung die Zweitwohnungsteuer erheben? Mit dieser Frage muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht auseinander setzen. Beschwerdeführer ist ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen, der vor dem dortigen Oberverwaltungsgericht unterlegen war.

Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind jedoch gering. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine Aufwandssteuer handelt. Danach ist es unerheblich, mit welcher Absicht und zu welchem Zweck die Wohnung genutzt wird (OVG-Beschluss vom 12.11.2003, Az. 14 A 2917/03).

Wer seine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen zum Beispiel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt und trotz der Argumente des Oberverwaltungsgerichts eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet, sollte Folgendes tun: Einspruch gegen seinen Zweitwohnung-Steuerbescheid einlegen, auf die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2627/03) verweisen und Ruhen des Verfahrens beantragen.