Darf eine Gemeinde für eine aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung die Zweitwohnungsteuer erheben? Mit dieser Frage muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht auseinander setzen. Beschwerdeführer ist ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen, der vor dem dortigen Oberverwaltungsgericht unterlegen war.
Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind jedoch gering. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine Aufwandssteuer handelt. Danach ist es unerheblich, mit welcher Absicht und zu welchem Zweck die Wohnung genutzt wird (OVG-Beschluss vom 12.11.2003, Az. 14 A 2917/03).
Wer seine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen zum Beispiel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt und trotz der Argumente des Oberverwaltungsgerichts eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet, sollte Folgendes tun: Einspruch gegen seinen Zweitwohnung-Steuerbescheid einlegen, auf die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2627/03) verweisen und Ruhen des Verfahrens beantragen.