Februar 2004: Vermieter

Zuschüsse aus der Wohnbauförderung sind als Einnahmen zu versteuern

Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des so genannten Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb der Steuerpflichtige 1992 eine Eigentumswohnung, die er ab November 1993 vermietete. Er erhielt Landesmittel nach dem so genannten Dritten Förderungsweg in Höhe von 53.300 DM und unterlag deshalb einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dabei setzte er die Landesmittel aus dem Dritten Förderungsweg weder bei der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung an noch erfasste er sie als Einnahmen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt hierzu eindeutig fest: Die als steuerpflichtige Einnahmen zu wertenden öffentlichen Mittel sind nach § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Das ist das Jahr, in dem der Bauherr die Landesmittel erhält, und zwar unabhängig davon, ob als so genanntes leistungsfreies Darlehen oder als Zuschuss. Denn das Land kann in beiden Fällen die Mittel nicht zurückfordern, wenn sich der Bauherr vertragsgemäß verhält. Die Zuschüsse mindern dabei nicht die Herstellungskosten der Eigentumswohnung im Sinne von § 255 Absatz 2 Handelsgesetzbuch.

Nach § 88d Absatz 2 Nummer 2 II. Wohnungsbaugesetz soll die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Mietzinsregelung 15 Jahre nicht überschreiten. Die Mittel sollen dementsprechend nicht die auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilenden Herstellungskosten subventionieren, sondern nur die Verpflichtung des Bauherrn entgelten, sich in dem vertraglich festgelegten Zeitraum entsprechend dem Förderzweck zu verhalten (BFH-Urteil vom 14.10.2003, Az. IX R 60/02).