Oktober 2005: Arbeitnehmer

Zur Entfernungspauschale: Bei Arbeitnehmern mit auswärtiger Tätigkeit

In vier Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai diesen Jahres mit dem Ansatz der Entfernungspauschale beschäftigt.

In Betracht kommt der Ansatz der Entfernungspauschale nur bei nachhaltigen, fortdauernden und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätten. Bei ständig wechselnden Einsatzstellen kann die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe wie Dienstreisen abziehbar. Bei einer unentgeltlichen Beförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug gänzlich aus.

Für Arbeitnehmer-Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz kann jedoch die Entfernungspauschale angesetzt werden, sofern der Betrieb der Sammelpunkt für die Weiterbeförderung zu den wechselnden Einsatzstellen ist. Für die Fahrten vom Betrieb zur Einsatzstelle kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten nach der Entfernungspauschale geltend machen.

Übernachtet der Arbeitnehmer vorübergehend am Ort der auswärtigen Tätigkeit, kommt die Entfernungspauschale weder für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort noch für den Weg zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Die Aufwendungen für diese Fahrten sind in solchen Übernachtungsfällen mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Wahlrecht zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit.

Hinweis: Die geänderte Sichtweise hat die positive Folge, dass neben den tatsächlichen Fahrtkosten auch die Übernachtungskosten sowie für die ersten drei Monate Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 70/03; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 25/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 34/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 7/02).