August 2003: Umsatzsteuerzahler

Zeitpunkt der Lieferung beim Wechsel zur Soll-Besteuerung

Der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuer bleibt auch dann unverändert, wenn der Unternehmer von der Ist-Versteuerung zur Soll-Versteuerung wechselt, so der Bundesfinanzhof. Das Umsatzsteuergesetz enthält hierzu keine abweichende Regelung.

Im Urteilsfall ging es um folgenden Sachverhalt: Da die Steuerpflichtige nach Überschreiten der Umsatzgrenzen im Jahr 1993 die Voraussetzungen einer Ist-Besteuerung nicht mehr erfüllte, stand das Finanzamt auf dem Standpunkt, eine noch ausstehende Restforderung eines Kunden müsse bereits in 1993 der Sollversteuerung unterworfen werden. Bei der Sollversteuerung kommt es grundsätzlich nicht auf die Bezahlung der Rechnung an, sondern auf den Zeitpunkt der Leistung. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts nicht geteilt. Er hat in seinem Urteil eindeutig festgestellt, dass Umsätze, für die im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet werden durfte, nicht sofort versteuert werden müssen. Es kommt weiterhin auf die Zahlung des Kunden an (BFH-Urteil vom 30.1.2003, Az. V R 58/01).