März 2005: Kapitalanleger

Wertpapierspekulation: Bundesfinanzministerium klärt Zweifelsfragen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Details zur Besteuerung von privaten Wertpapierveräußerungen in einem ausführlichen Schreiben zusammengefasst.

Darin geht es zunächst um den Anschaffungszeitpunkt, der für den Beginn der einschlägigen einjährigen Spekulationsfrist die entscheidende Rolle spielt. Nach dem BMF wirkt sich ein Kaufvertrag über neu ausgegebene Aktien erst dann steuerlich aus, wenn entschieden ist, dass es zur Zuteilung der gezeichneten Wertpapiere kommt. Bei Bonusaktien oder Freianteilen ist beispielsweise erst der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien oder Freianteile beschließt. Bei bestimmten Pflichten des Aktionärs kommt es zusätzlich darauf an, dass diese Leistungen auch erbracht worden sind (zum Beispiel: Einhalten einer Mindesthaltefrist).

Hinweis: Das Finanzgericht Münster hat abweichend von dem hier vorliegenden BMF-Schreiben entschieden, dass die Spekulationsfrist für so genannte Treueaktien bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags beginnt. Das ist der Zeitpunkt, in dem die ursprünglich erworbenen Aktien angeschafft worden sind. Für die Rechtssicherheit in dieser Frage ist abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) letztendlich entscheiden wird. Es wird aber empfohlen, diese Fälle bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten.

Weiterhin werden in dem BMF-Schreiben Einzelheiten bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft und Kapitalherabsetzung, dem Gattungswechsel von Aktien, der Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen, der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen und Wirtschaftsgütern gegen Fremdwährung und der Girosammelverwahrung geregelt. Letztlich wird darauf hingewiesen, wie sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn – auch bei Ratenzahlungen – erst mit dem Tag der Gutschrift ergibt, und dass die 512-Euro-Freigrenze nicht gilt, wenn die Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften durch einen Verlust aus einem anderen Jahr entsprechend vermindert wurden.

Hinweis: In letzterem Punkt ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anderer Meinung, so dass auch hier Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden sollten (BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Az. IV C 3 – S 2256 – 238/04; FG Münster, Urteil vom 13.1.2004, Az. 8 K 6788/01 F, EFG 2004, 904, Revision beim BFH, Az. IX R 8/04; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2002, Az. 2 K 1545/02, DStRE 2003, 791, Revision beim BFH, Az. IX R 13/03).