Dezember 2009: Kapitalanleger

Wertpapiere: Rückkauf am Verkaufstag ist kein Gestaltungsmissbrauch

Ein Aktienverlust innerhalb der Spekulationsfrist wirkt sich auch dann steuerlich aus, wenn die Titel am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.

Es entspricht Sinn und Zweck der privaten Veräußerungsgeschäfte, nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der Einkommensteuer zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge.

Hinweis: Das Urteil lässt sich im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte letztmalig im laufenden Jahr mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren nutzen, bei denen die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Veräußerungsgewinnen (Aktien- und Wertpapiergeschäfte) verrechenbar. Sofern es sich hingegen um Wertpapiere ohne Bestandsschutz handelt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Diese können dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 vermindern. Verluste aus Aktiengeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 60/07).