März 2006: Vermieter

Werbungskostenabzug: Möglich bei Aufgabe einer gescheiterten Investition

Wird die beabsichtigte Herstellung einer Mietwohnung rückgängig gemacht, sind die entstandenen Aufwendungen als vergebliche vorab entstandene Werbungskosten grundsätzlich abziehbar, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Das gilt zumindest immer dann, wenn der potenzielle Vermieter eine gescheiterte Investition aufgibt, um so die Höhe der Kosten zu begrenzen.

Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, die er zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen wollte. Es kam zu Differenzen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Bauträger, bei denen Erfüllungsrückstände und Baumängel im Vordergrund standen. Die Parteien schlossen vor Gericht einen Vergleich. Der Bauträgervertrag wurde aufgehoben. Ferner hatte der Steuerpflichtige an den Bauträger ca. 30.000 EUR zu zahlen. Der Steuerpflichtige machte die Vergleichszahlung und die Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Hinweis: Da Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren, sind sie ebenfalls als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 3/04).