November 2006: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Vertragsstrafen wegen vorzeitiger Kündigung

Muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Kündigung vor Ablauf der vertraglich festgelegten Verpflichtungszeit eine durch das Ausbildungsverhältnis begründete Vertragsstrafe zahlen, handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Eine solche Situation kann z.B. entstehen, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers ausbilden lässt und sich im Gegenzug zu langjährigen Diensten verpflichtet.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen beim Arbeitnehmer dann entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor, da die Aufwendungen in diesen Fällen durch den Beruf oder aber durch die spätere Erzielung der steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Im Urteilsfall im Jahr 1996 wurde nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlung vorrangig durch die angestrebte neue Tätigkeit ausgelöst wurde oder auf dem vertragswidrig nicht fortgeführten Angestelltenverhältnis basiert. Der Abzug scheitert auch nicht daran, dass die Strafe im Zusammenhang mit der früheren Ausbildung steht. Eine berufliche Veranlassung kann auch bei der erstmaligen Berufsausbildung vorliegen.

Hinweis: Ab 2004 wurde der Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausübung eingeschränkt. Damit können Finanzämter den Abzug der Vertragsstrafe ablehnen. Dann sollte als weiteres Argument der Zusammenhang mit dem neuen Beruf und vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeführt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2006, Az. VI R 5/03).