Februar 2005: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Verpflegungsmehraufwendungen für Heimerzieher

Ein Heimerzieher, der auf Anweisung seines Arbeitgebers im Laufe eines Jahres nacheinander jeweils über mehrere Monate in drei verschiedenen Wohngruppen eingesetzt wird, übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die einzelnen Wohngruppen stellen für den Erzieher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten dar, weil er diese nachhaltig jeweils für einen gewissen Zeitraum und damit auf Dauer aufgesucht hat. Damit können bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 10/04 ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig (FG Köln, Urteil vom 31.7.2002, Az. 3 K 36/01).