Februar 2006: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Kosten für Umwege zur Arbeit zählen nicht immer dazu

Mit der Frage, inwieweit Aufwendungen von Arbeitnehmern für Umwege zur Arbeit zu den Werbungskosten gehören, haben sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf und das Finanzgericht des Saarlandes beschäftigt.

  • Finanzgericht Düsseldorf:
    Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Umweg zu einer Tankstelle einen Unfall, führt dies nur bei einem engen Zusammenhang zwischen der Fahrt zur Arbeit und der Betankung des Pkw zu ansatzfähigen Werbungskosten. Ein solch enger Zusammenhang besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Saarland immer dann nicht mehr, wenn das Fahrzeug am Folgetag an einer näher gelegenen Tankstelle hätte betankt werden können. Denn nach den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz kommt ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der privaten Lebensführung dienen. Zwar können neben der Entfernungspauschale auch durch einen Verkehrsunfall verursachte Ausgaben zu den Werbungskosten gehören. Geschieht der Unfall aber auf einer Umwegstrecke, ist eine berufliche Veranlassung nur bei einem objektiven Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben. Der Arbeitnehmer trägt die Nachweispflicht für die berufliche Veranlassung, wenn ein Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erfolgt.

    Hierzu reicht die Begründung nicht aus, dass aus einer spontanen Entscheidung heraus eine entfernter liegende Tankstelle aufgesucht worden sei. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn es mangels Benzinvorrats nicht mehr möglich war, nach Hause zu kommen und am Folgetag auf dem normalen Arbeitsweg zu tanken. Vorrangig ging es dem Finanzgericht Saarland um den Nachweis eines "berechtigten Umwegs" (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2005, Az. 10 K 514/05 E).

  • Finanzgericht Saarland:
    Beim Ansatz der Entfernungspauschale kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist, das Fahrziel in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird und der Umweg regelmäßig für Fahrten zur Arbeit benutzt wird. Voraussetzung hierfür ist eine tägliche Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dies muss der Arbeitnehmer nachweisen, da sich längere Umwegstrecken steuerlich zu seinen Gunsten auswirken. Ist der Nachweis nicht möglich, darf das Finanzamt die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte laut Routenplaner ansetzen.

    Im Urteilsfall ging es um eine 18 Kilometer längere Strecke. Um diese steuerlich geltend zu machen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung auf Grund hoher Verkehrsdichte ablehnt. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob die Benutzung einer Straßenverbindung subjektiv unzumutbar ist. Diese Belastung trifft jeden Verkehrsteilnehmer und muss daher beim Ansatz von Werbungskosten außer Betracht bleiben (FG Saarland, Urteil vom 13.9.2005, Az. 1 K 189/01).