Februar 2005: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

Arbeitnehmer, die gelegentlich aus beruflichen Gründen an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Hotel übernachten, können die Hotelkosten als Werbungskosten abziehen. Die Aufwendungen für die Übernachtungen hängen mit dem Beruf zusammen und fördern ihn. Das Abzugsverbot von sowohl privat als auch beruflich veranlassten Aufwendungen (gemischte Aufwendungen) greift nicht, denn solche Übernachtungskosten fallen als Mobilitätskosten steuerrechtlich in die berufliche Sphäre. Ein nur ab und zu genutztes Hotelzimmer genügt nicht zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung. Dafür fehlt es an der erforderlichen, auf eine gewisse Zeit angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit.

Darüber hinaus kann bei am Beschäftigungsort stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen aber kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige auswärts, entfernt von der regelmäßigen Arbeitsstätte, tätig wird (BFH-Urteil vom 5.8.2004, Az. VI R 40/03).