Mai 2006: Vermieter

Werbungskosten: Aufwand für gestiegenen Wechselkurs nicht abziehbar

Nimmt ein Steuerzahler ein Darlehen in ausländischer Währung auf, um damit den Erwerb eines Grundstücks oder die Beteiligung an einem Grundstück zu finanzieren, sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Aufwendungen sind nicht aus dem Abschluss eines Sicherungsgeschäfts zur Verringerung des Wechselkursrisikos erwachsen (Kurssicherungsgeschäft). Sie resultieren vielmehr unmittelbar aus dem gestiegenen Wechselkurs und sind damit Ausdruck des allgemeinen (ungesicherten) Wechselkursrisikos.

Hinweis: Demgegenüber werden aber Aufwendungen zum Ausschluss eines Wechselkursrisikos (Kurssicherungsaufwendungen) – da Gegenleistung für die Kapitalnutzung – als Schuldzinsen für abzugsfähig erachtet (BFH-Urteil vom 22.9.2005, Az. IX R 44/03).