Oktober 2003: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Eine Umschulung, die der Gründung eines Unternehmens vorausgeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug aus den für die Schulung bezogenen Leistungen. Etwas anderes gilt aber für Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung, die unmittelbar auf einen bestimmten selbstständigen Beruf vorbereitet.

Hierauf weist der Bundesfinanzhof im Falle eines Steuerpflichtigen hin, der an einer Umschulungsmaßnahme zum Steuerfachgehilfen teilnahm und in der Zeit der Umschulung bereits Einnahmen als Buchführungshelfer erzielte. Der Umschüler machte Vorsteuern geltend, die überwiegend auf Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Umschulung entfielen. Finanzamt und letztlich auch der Bundesfinanzhof lehnten den Vorsteuerabzug aber ab. Der Bundesfinanzhof begründet seine ablehnende Haltung damit, dass diese Leistungen nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt wurden. Es war weder eine entsprechende praktische Tätigkeit Voraussetzung für die Umschulungsmaßnahme, noch bereitete die Umschulung unmittelbar auf die Tätigkeit als Buchführungshelfer vor (BFH-Beschluss vom 19.12.2002, Az. V B 164/01).