November 2003: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug für die private Wohnung im Unternehmensgebäude

Am 8.5.2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmer die Vorsteuer für ihre Privatwohnung abziehen dürfen, wenn sich die Wohnung im Unternehmensgebäude befindet. Zwar muss im Gegenzug die Privatnutzung versteuert werden – allerdings nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr kurz und bündig die Meinung des EuGH bestätigt. Angesichts der EuGH-Vorgaben könne die private Wohnnutzung von Teilen eines Unternehmensgebäudes nicht mehr länger nach § 4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz beurteilt werden und sei daher umsatzsteuerpflichtig. Demzufolge könne der Unternehmer bei unterstellter Vollzuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen den Vorsteuerabzug aus gebäudebezogenen Leistungsbezügen – insbesondere Herstellungskosten – vollumfänglich geltend machen (BFH-Urteil vom 24.7.2003, Az. V R 39/99).

Hinweis: Da die neue Rechtsprechung enorme Liquiditätsvorteile bieten kann, sollte die Umsetzung der damit in Zusammenhang stehenden Gestaltungsmöglichkeiten für den entsprechenden Einzelfall überprüft werden.