Mai 2005: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Absicht zu steuerpflichtiger Verwendung dokumentieren

Vorsteuern aus Eingangsleistungen können abgezogen werden, wenn damit steuerpflichtige Umsätze verbunden sind. Dieser Grundsatz ist nicht anzuwenden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Absicht beim Steuerpflichtigen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen tatsächlich vorhanden ist. Ist in solchen Fällen zunächst auf den Vorsteuerabzug verzichtet worden, und wird erst Jahre später (im Urteilsfall sieben Jahre später) im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung der Antrag auf Abzug der Vorsteuer eingereicht, kann die Vorsteuer nur dann noch zum Abzug kommen, wenn durch Anhaltspunkte belegbar ist, dass die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorgelegen hat. Das gilt selbst dann, wenn es später tatsächlich zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen kommt. Denn Absichtsänderungen, die nach dem Bezug der Leistungen eintreten, wirken nicht zurück.

Hinweis: Für den Fall, dass ein nachträglicher Ansatz der Vorsteuer wahrscheinlich ist, kommt es darauf an, dem Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft zu machen, dass von Anfang an eine steuerpflichtige Verwendung der Eingangsleistungen beabsichtigt war. Dafür geeignet ist zum Beispiel die Vorlage von Vertragsentwürfen mit entsprechenden Interessenten, Zeitungsinserate, Finanzierungsunterlagen der Bank oder andere nachprüfbare Unterlagen, aus denen sich die "steuerpflichtige" Verwendungsabsicht ergibt (BFH-Urteil vom 25.11.2004, Az. V R 38/03).