Mai 2008: Freiberufler und Gewerbetreibende

Vorsorgeaufwand: Für Selbstständige vor 2005 kein erhöhter Bedarf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen Freiberufler die besondere Berücksichtigung ihrer Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben für Veranlagungszeiträume vor 2005 verlangt hatten.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung aus dem Jahr 2002 und der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz fehlte der Beschwerde die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG hatte in dem Urteil aus dem Jahr 2002 darauf verzichtet, eine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen für Beamtenpensionäre zu fordern. Daher können Freiberufler schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg mit einem Sonderausgabenabzug haben. Sie müssen die ungleiche Besteuerung ihrer Vorsorgeaufwendungen genauso hinnehmen wie die Beamtenpensionäre.

Die Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 berücksichtigen die Vorgaben des BVerfG. Danach ist die Besteuerung aller Altersvorsorgesysteme aufeinander abzustimmen. Daher gelten die neuen Regelungen für Beamtenpensionen, gesetzliche Renten von Arbeitnehmern und darüber hinaus auch für berufsständische Versorgungseinrichtungen.

Hinweis: Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Zeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Frage. Hieraus lässt sich kein Anspruch auf einen Abzug der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot der Doppelbesteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb erst in der Versorgungsphase zu rügen, in der die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden. Das war im Urteilsfall aber nicht zu entscheiden (BVerfG, Beschlüsse vom 13.2.2008, Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05).