August 2004: Arbeitnehmer

Vorsicht geboten: Privatbehandlung für Mitglieder von Krankenkassen

Seit dem 1.1.2004 besteht für alle Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, beim Arzt und Zahnarzt anstelle der Behandlung auf Chipkarte die Privatbehandlung zu wählen. Der Patient erhält dann für die erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Leistung bzw. die eines anderen Leistungserbringers (z.B. Masseurs, Krankengymnast, Optiker usw.) eine Privatrechnung, die er bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen kann. Aber die Wahl der Privatbehandlung kann für den Versicherten teuer werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

Zunächst ist das Krankenkassenmitglied an die Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Das gilt auch dann, wenn im Laufe des Jahres schwerere Erkrankungen auftreten und dann Mehrkosten auftreten, die nicht eingeplant waren. Die Wahl der Kostenerstattung ist umfassend und kann während des Jahres nicht widerrufen werden. Bei Wahl der Kostenerstattung ist der Versicherte bei allen ambulanten Leistungserbringern an diese Wahl gebunden. Es ist nicht möglich, zum Beispiel nur die Kostenerstattung für die kieferorthopädische Behandlung der Kinder beim Kieferorthopäden zu wählen. Die Kostenerstattung kann allerdings auf die ambulante Behandlung begrenzt werden und gilt dann nicht für notwendige Behandlungen im Krankenhaus.

Der Versicherte hat jede Rechnung des Leistungserbringers zunächst selbst zu bezahlen und kann sie danach bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Die Krankenkasse wird dem Versicherten dann die für die jeweilige Krankenkasse geltenden Sätze für die privat berechnete Behandlung erstatten. Allerdings ist von dem so ermittelten Betrag ein Abschlag bis zu zehn Prozent – unterschiedlich je nach Krankenkasse – zu kürzen. Damit soll der erhöhte Verwaltungsaufwand der Krankenkasse und die nicht mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeglichen werden.

Selbstverständlich erstattet die Krankenkasse nur die Kosten für solche Behandlungen, bei denen es sich um Leistungen der Krankenkassen handelt. Wird eine nicht übliche und nicht anerkannte Behandlung in Rechnung gestellt, darf die Krankenkasse die Kosten nicht erstatten. Daher sollte man sich von seinem Arzt oder Zahnarzt nicht mit dem Argument, dann seien bessere Leistungen möglich, zur Wahl der Kostenerstattung überreden lassen. Auch der Hinweis, Kostenerstattung sei auch für Teilbereiche – wie z.B. für kieferorthopädische Behandlung – möglich, ist nicht zutreffend. Ob Kostenerstattung gewählt wird, ist allein Sache des Versicherten. Und das sollte sehr gut überlegt werden.