November 2003: Alle Steuerzahler

Voraussichtliche Änderungen beim Erziehungsgeld

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 enthält einige einschneidende Änderungen im Zusammenhang mit dem Erziehungsgeld. Eine minimale Anpassung erfolgt bei der Höhe der monatlichen Beträge:

  bis 31.12.2003 Ab 1.1.2004
Regelbetrag
(bis zu 24 Monate)
307 Euro 300 Euro
Budget
(maximal 12 Monate)
460 Euro 450 Euro

Der Regelbetrag und das Budget unterscheiden sich folgendermaßen: Entscheidet sich der Berechtigte für einen verkürzten Erziehungsgeldbezug von zwölf Monaten, so erhält er ein höheres Erziehungsgeld, als bei der Entscheidung für einen zweijährigen Regelbetrag. Bei der Budgetregelung wird im zweiten Jahr kein Erziehungsgeld mehr gezahlt. Die Entscheidung für eine der beiden Varianten muss bereits bei Antragstellung getroffen werden und ist dann für die volle Bezugsdauer verbindlich. Nur in Härtefallen ist eine einmalige Änderung möglich.

Die wichtigste Neuerung ergibt sich bei der Einkommensgrenze für den Regelbetrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes. Diese Grenze beträgt bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft 30.000 Euro pauschaliertes Nettoeinkommen (bisher 51.130 Euro). Für Alleinerziehende beträgt die Grenze voraussichtlich 23.000 Euro (bisher 38.350 Euro).

Ein Anspruch auf das Budget besteht in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes nur dann, wenn das Einkommen bei Eheleuten, die nicht dauernd getrennt leben, den Betrag von 22.500 Euro nicht übersteigt (bei allen anderen Berechtigten beträgt die Grenze 19.500 Euro).

Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, falls das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt.

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind, das ab dem Jahr 2003 geboren wurde.

Die Definition des Begriffs Einkommen, das für die Berechnung des Erziehungsgeldes maßgebend ist, soll ebenfalls geändert werden. Danach gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes auch Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld als Einkommen.

Wie bisher gehören Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung nicht zum Einkommen. Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, sind explizit kein Einkommen im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes.