April 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

VGA: Tantiemenvorschuss muss verzinst werden

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen, so der Bundesfinanzhof.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die GmbH ihren Geschäftsführern Gewinntantiemen zugesagt, die laut Anstellungsvertrag nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig werden sollten. Dabei konnten die Geschäftsführer aber schon während des Geschäftsjahres unverzinsliche Vorschüsse auf die Tantiemen verlangen. Nähere Vereinbarungen über den Umfang der Vorschüsse fehlten. Das Finanzamt sah in der Unverzinslichkeit der Vorschüsse eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hält der Bundesfinanzhof aber eine Verzinsung von zehn Prozent für überhöht. Vielmehr ist bei Privatdarlehen davon auszugehen, dass sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH-Urteil vom 22.10.2003, Az. I R 36/03).