Mai 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

VGA: Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub

Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH oder einer diesem nahe stehenden Person stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen fehlen, so der Bundesfinanzhof. Auch das gesetzliche Verbot der Abgeltung von Urlaubsansprüchen steht dieser Auffassung nicht entgegen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Familien-GmbH hatte in der betroffenen Zeit drei Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter waren. Alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer erhielten in den Jahren 1996 und 1997 von der GmbH Abgeltungszahlungen wegen nicht genommenen Jahresurlaubs. Die Abfindung erfolgte nach Maßgabe der gleich lautenden Geschäftsführeranstellungsverträge. Diese bestimmten, dass die Geschäftsführer die Zeitpunkte der ihnen zustehenden Jahresurlaube entsprechend der Bedürfnisse der Geschäftsführung einrichten sollten. Stünden betriebliche Interessen entgegen, könnten die Urlaube nicht genommen werden. Hieraus ergäben sich entsprechende Abgeltungsansprüche. Die diesen Voraussetzungen entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse wurden jeweils am 1. Dezember der beiden Jahre getroffen. Die Abgeltungen wurden jeweils Ende Dezember ausgezahlt.

Sah das betreffende Finanzamt in den Abgeltungen eine verdeckte Gewinnausschüttung, da eine vorzeitige Abgeltung im Dezember nicht fremdüblich sei, ist der Bundesfinanzhof gegenteiliger Auffassung. Demnach liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In der Begründung heißt es, es lägen zwingende betriebliche Gründe vor, so dass die Urlaubsansprüche nicht wahrgenommen werden konnten. In den Anstellungsverträgen seien sowohl die Anzahl der Urlaubstage im Geschäftsjahr als auch der prinzipielle Abgeltungsanspruch für die aus entgegenstehenden Interessen der GmbH nicht wahrgenommenen Urlaubstage sowie die Bemessungsgrundlage dieses Anspruchs klar und eindeutig vereinbart worden. Unschädlich bei der Beurteilung ist, dass die betrieblichen Gründe, derentwegen der Urlaub nicht in Anspruch genommen wurde, nicht vorab vertraglich konkretisiert wurden (BFH-Urteil vom 28.1.2004, Az. I R 50/03).