Juli 2003: Alle Steuerzahler

Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit bei geringfügig Beschäftigten

Nach den seit dem 1. April 2003 geltenden gesetzlichen Vorschriften liegt eine geringfügig entlohnte und damit rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so dass Rentenversicherungspflicht eintritt. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden, das heißt, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.

Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse; der Arbeitnehmer hat deshalb alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (zum Beispiel durch Datenabgleich bei der Bundesknappschaft oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass Versicherungspflicht gegeben ist (Beispiel: Zusammenrechnung mehrerer Minijobs), tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1. April 2003 begonnen hat. Zuständige Einzugsstelle im vorgenannten Sinne ist die Bundesknappschaft. Ein Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn eine unterbliebene Zusammenrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird.

Sofern im Nachhinein festgestellt wird, dass in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde, in einer weiteren jedoch nicht, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung erst mit Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.