Januar 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Verspätungszuschlag: Möglich bei Dauerfristverlängerung

Bis zum 10. Februar ist für Umsatzsteuer-Monatszahler entweder die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar einzureichen oder der Antrag auf Dauerfristverlängerung für das entsprechende Jahr zu stellen. Der Fristaufschub wird unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung von einem Elftel auf die Steuer eines Kalenderjahrs entrichtet wird. Zu beachten ist, dass eine einmal gewährte Fristverlängerung solange weiter fortgilt, bis der Antrag zurückgenommen wird oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass es sich auch bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung um eine Steueranmeldung handelt, wodurch die verspätete Berechnung, Anmeldung und Bezahlung die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich ziehen kann. D.h., wenn Unternehmer eine solche Festsetzung vermeiden wollen, müssen sie während der Geltung der Dauerfristverlängerung die Sondervorauszahlung für das aktuelle Wirtschaftsjahr unaufgefordert bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung neu berechnen, anmelden und bezahlen.

Hinweis: Die Sondervorauszahlung aus der Dauerfristverlängerung wird bei der Festsetzung des letzten Voranmeldezeitraums angerechnet. Bei der im Februar 2006 fälligen Voranmeldung für den Dezember 2005 ist das Elftel aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Zur Anrechnung der Sondervorauszahlung kann eine Voranmeldung für den Monat Dezember auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 63/03).