September 2003: Alle Steuerzahler

Verschärfung der Unternehmensbesteuerung liegt als Gesetzentwurf vor

Durch einen Kabinettsbeschluss vom 13. August 2003 den Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (so genanntes Korb II) betreffend werden nun auch Verschärfungen bei der Unternehmensbesteuerung immer wahrscheinlicher. Das angestrebte Ziel dieser Gesetzesänderungen soll die Stabilisierung des Körperschaftsaufkommens sowie die Verminderung von Steuergestaltungsmöglichkeiten sein.

Die wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen im Überblick:

  • Europarechtskonforme Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Gleichbehandlung von In- und Ausländern bei der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften. Der § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) begrenzt in der bisher geltenden Fassung die Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften. Nunmehr soll sich der Anwendungsbereich auch auf beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften erstrecken. Mit der Gesetzesänderung soll vermieden werden, dass Gewinne im Inland tätiger Kapitalgesellschaften der deutschen Besteuerung entzogen werden. Die Vergütungen auf das Fremdkapital werden daher – soweit das Fremdkapital ein bestimmtes Eigenkapital/Fremdkapital-Verhältnis übersteigt und ein Drittvergleich nicht gelingt – in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert. Mit der "Lankhorst-Hohorst"-Entscheidung hat der EuGH (Urteil vom 12.12.2003) festgestellt, dass die Regelung in § 8a Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz nicht mit der Niederlassungsfreiheit in der EU vereinbar sei. § 8a Körperschaftsteuergesetz könne daher zumindest im Verhältnis zu EU-Ausländern nicht mehr angewandt werden. Mit der Neuregelung soll nun die faktische Benachteiligung von im Ausland ansässigen Anteilseignern, die sich auf den EG-Vertrag berufen können, vermieden werden

  • Bei der "Tonnagesteuer" als eine alternative Form der Gewinnermittlung in der Seeschifffahrt sollen zweckwidrige Gestaltungsmöglichkeiten beseitigt werden.

  • Das Betriebsausgabenabzugsverbot im Zusammenhang mit Dividenden und Veräußerungsgewinnen für inländische und ausländische Beteiligungen sollen vereinheitlicht werden.

  • Durch Neuregelungen im Bereich des Außensteuergesetzes sollen künftig zweckwidrige Gestaltungsmöglichkeiten vermieden werden.

  • Die einkommensteuerliche Verlustverrechnung soll mit dem Ziel der Vereinfachung und der Verstetigung des Steueraufkommens geändert werden. Die bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz entfallen. Der Verlustvortrag würde dann oberhalb eines Sockelbetrages (Mittelstandskomponente) auf die Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt. Die Neuregelung würden sich auch bei der Körperschaftsteuer auswirken.

  • Bei der Regelung zur Beschränkung der Verlustverrechnung bei stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften sollen bislang bestehende Umgehungsmöglichkeiten beseitigt werden.