Januar 2005: Arbeitnehmer

Verpflegungsmehraufwand: Feuerwehreinsatz keine Einsatzwechseltätigkeit

Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof. Er hat entschieden, dass die Feuerwache die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Feuerwehrmann immer wieder zur Feuerwache zurückkehrt und seinen Dienst dort jeweils antritt und beendet.

Dem Feuerwehrmann stehen Verpflegungsmehraufwendungen demnach nur nach den Dienstreisegrundsätzen zu. Für eine vorübergehende Auswärtstätigkeit bei Einsätzen hat er nur Anspruch auf die bei Dienstreisen anwendbaren Pauschalen. Dazu muss ein Einsatz gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz mindestens acht Stunden dauern (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 11/04).