September 2004: Vermieter

Vermietung im Ausland: Abzug deutscher Vorsteuer

Wird eine Immobilie an einen Unternehmer vermietet, der diese im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit nutzt, so kann der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 9 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Der Vorteil für den Vermieter besteht darin, dass er die Vorsteuer aus den Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten geltend machen kann. Liegt die Immobilie im Ausland und werden Aufwendungen für die Immobilie in Deutschland getätigt, lässt die deutsche Finanzverwaltung die deutsche Vorsteuer daraus nicht zum Abzug zu. Das galt bislang auch, wenn die Vermietung im Ausland als steuerpflichtig behandelt wurde und die Voraussetzungen für eine Option in Deutschland gegeben waren (R 205 Absatz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien). Für den Bundesfinanzhof ist diese Regelung nicht haltbar: Die deutsche Vorsteuer darf geltend gemacht werden, wenn für die Vermietung einer ausländischen Immobilie die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuer-Option gegeben wären und die Immobilie im Ausland tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wird (BFH-Urteil vom 6.5.2004, Az. V R 73/03).