September 2004: Vermieter

Vermögensverwaltung oder Gewerbe: Vermietung von Ferienwohnungen

Die Vermietung einer Ferienwohnung außerhalb einer Ferienwohnanlage ist dann als Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn die Ferienwohnung mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Dabei kann sich die Gewerblichkeit auch daraus ergeben, dass der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation erfordern, wie sie bei der Führung einer Fremdenpension notwendig wäre, so das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung in einer Appartementanlage, innerhalb derer sich Sauna, Sonnenbank, Fitnessraum, Ruheraum, Bar, Fahrradraum und Waschraum mit Waschmaschinen und Trocknern befanden. Der Steuerpflichtige schloss mit einer Verwaltungsgesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem unter anderem Abschluss, Abwicklung und Durchführung der Mietverträge mit Feriengästen als Aufgaben übertragen wurden.

Der Steuerpflichtige ermittelte daraufhin für die "gewerbliche Vermietung" den Gewinn durch Bestandsvergleich. Eine Rücklage gemäß § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) wurde passiviert und eine Sonderabschreibung gemäß ZRFG geltend gemacht.
Anmerkung: Für die Anerkennung einer Rücklage und der Sonderabschreibung müssen gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Ob die Einkünfte aus der Vermietung des Appartements als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind, hängt dem Urteil nach davon ab, ob Zusatzleistungen erbracht werden, die eine unternehmerische Organisation verlangen, wie sie durch eine reine Vermögensverwaltung allein nicht erforderlich, bei einer Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist. Das heißt, es reicht nicht aus, Bettwäsche zu stellen, die Reinigung durchzuführen, einen Morgenservice (Brötchen, Milch, Zeitung) und den Transfer der Gäste anzubieten. Erst dann, wenn wirklich hotelähnlicher Charakter gegeben ist, ist eine Gewerblichkeit anzunehmen. Dies wäre der Fall, wenn im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsräumen Zusatzleistungen angeboten werden, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern (BFH-Urteil vom 14.1.2004, Az. X R 7/02, BFH/NV 2004, 845).