April 2004: Alle Steuerzahler

Verlustabzug: Geerbte Verluste weiter abzugsfähig

Verlustvorträge des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, so die Auffassung des I. Senats. Einer entsprechenden Divergenzanfrage des XI. Senats stimmte der I. Senat nicht zu. Der I. Senat hält weiterhin an seiner Meinung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß §10d Einkommensteuergesetz bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer geltend machen kann (Senatsurteil vom 16.5.2001, Az. I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Geerbte Verluste sind damit beim Erben weiterhin abzugsfähig.

Hinweis: Erben sollten nach wie vor die Verluste des Verstorbenen bei ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend machen. Gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts sollten sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der XI. Senat (eventuell nach einer Entscheidung des Großen Senats) entschieden hat (BFH-Beschluss vom 10.4.2003, Az. XI R 54/99; BFH-Beschluss vom 22.10.2003, Az. I ER -S- 1/03).