Januar 2004: Alle Steuerzahler

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Bisher hat die Finanzverwaltung in vielen Fällen einen abgestempelten Überweisungsdurchschlag als Zuwendungsnachweis im Sinne des § 50 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung anerkannt. Aus diesen Belegen ist aber der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Zudem stempeln die Banken in der Regel die Überweisungsdurchschläge nicht mehr ab, sondern stellen dem Kunden einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Wann bzw. ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde, ist somit nicht eindeutig erkennbar. Die Finanzverwaltung will daher nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe abgestempelte Überweisungsdurchschläge nicht mehr als Nachweis anerkennen.

Hinweis: Als Nachweis sollte ein entsprechender Kontoauszug vorgelegt werden können. Geht dies nicht, muss auf dem Bareinzahlungsbeleg der Aufdruck "Zahlung erfolgt" vermerkt sein (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.1.2003, Az. A. S 2223 A – St 314).