Februar 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Preisnachlässe für die Ehefrau

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor, wenn ein mit 20 Prozent des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für an deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren gewährt, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen Einfluss mehr. Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon, ob er oder seine Ehefrau zahlt, verdeckte Einlagen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde nach Aufdeckung der Vorteilsgewährung durch weitere Mitgesellschafter eine Vergleichsvereinbarung aufgesetzt, nach der die Ehefrau des Geschäftsführers die erhaltenen Rabatte an die GmbH zurückzuzahlen hatte.

Obwohl der Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter der GmbH war, fehlte es nicht an einer für die vGA wesentlichen Voraussetzung: der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Auch wird der mit der Rabattgewährung eingetretene Vermögensvorteil nicht durch die Verpflichtung zum Ersatz des der GmbH entstandenen Schadens ausgeglichen. Die spätere Rückgängigmachung des Sachverhalts, der zu der Vermögensminderung geführt hat, ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 25.5.2004, Az. VIII R 4/01).

Hinweis: Die Tilgung der Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten Preisnachlässe gemäß der getroffenen Vergleichsvereinbarung an die GmbH führt bei der Ehefrau des Geschäftsführers zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die von ihr bezogenen Waren.