März 2005: Vermieter

Verbilligte Vermietung einer Luxus-Wohnung: Einkünfteerzielungsabsicht?

Die verbilligte Vermietung eines luxuriösen Einfamilienwohnhauses (Wert ca. 805.830 Euro, 300 qm Wohnfläche, 85 qm großes Schwimmbad und Einbauküche im Wert von ca. 54.502 Euro) gilt steuerrechtlich als Sonderfall. In dem Urteilsfall ist die Wohnung von den Eltern an die Familie des Sohnes für monatlich 755 Euro – bei einer ortsüblichen Miete in Höhe von 2.036 Euro – vermietet worden. Damit lassen es Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale zunächst offensichtlich erscheinen, dass das Wohnhaus nicht zum Zwecke der Fremdvermietung errichtet worden ist. Das hat zur Folge, dass die Einkünfteerzielungsabsicht aufseiten des Vermieters überprüft werden muss.

Zur Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht aus der Vermietung von Wohnraum gelangt man, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. In Fällen, in denen die Miete für die Überlassung einer Wohnung weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, muss zuvor die Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen. Die Prognoseberechnung bezieht sich lediglich auf den entgeltlichen Teil, wobei die Werbungskosten ebenfalls anteilig in Höhe des entgeltlichen Teils in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Erst wenn man im Ergebnis zu einem Totalüberschuss kommt, können die Verluste, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden sind, steuerlich in vollem Umfang berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. IX R 30/03).