Juli 2003: Alle Steuerzahler

Unverzügliche Meldung beim Arbeitsamt nach einer Kündigung

Vom 1. Juli 2003 an gelten nach § 37 b Sozialgesetzbuch III für Arbeitslose neue Regelungen über die Meldung beim Arbeitsamt. Danach hat sich jeder Arbeitnehmer und Auszubildende unmittelbar nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages sofort persönlich beim Arbeitsamt als Arbeit suchend zu melden. Wenn der Arbeitsvertrag befristet war, muss sich der Arbeitnehmer frühestens drei Monate vor dessen Beendigung beim Arbeitsamt melden. Die Meldepflicht beim Arbeitsamt besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

Hat der/die Gekündigte sich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet, so mindert sich das wegen der Verletzung der Meldepflicht zustehende Arbeitslosengeld. Die Minderung des Arbeitslosengeldes beträgt

  • bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
  • bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
  • bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung des Arbeitslosengeldes ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt in der Weise, dass der sich ergebende Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Um den gekündigten Arbeitnehmern und/oder Auszubildenden die Kürzung des Arbeitslosengeldes zu ersparen, sollten die Arbeitgeber die Betroffenen anlässlich der Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf diese Meldepflicht hinweisen.