Januar 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Unterricht eines Friseurs als freiberufliche Tätigkeit

Ein Friseur, der Schulungen durchführt, übt insoweit eine unterrichtende – und damit freiberufliche – Tätigkeit aus. Das hat das Finanzgericht Nürnberg rechtskräftig entschieden. Maßgebend für das Finanzgericht war, dass sich der Unterricht an eine bestimmte Personengruppe richtete und nicht gleichzeitig dem Verkauf von Produkten diente. Im Urteilsfall schulte der Friseur Kollegen in den Bereichen Gesprächsführung, Mitarbeitermotivation, Betriebswirtschaft sowie in handwerklichen Angelegenheiten wie Haarschnitte und Farbtechnik. Zwar führte er die Schulungen teilweise im Auftrag eines Haarpflegeherstellers durch. Doch in den Seminaren fand weder eine Produktschulung statt noch war der Erwerb der Produkte möglich (FG Nürnberg, Urteil vom 10.4.2002, Az. V 227/1999).