September 2005: Alle Steuerzahler

Unterhaltszahlung: Sonderausgabenabzug für den Ex-Partner im Ausland?

Es verstößt nicht gegen EU-Recht, wenn ein in Deutschland Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an seinen im Ausland lebenden geschiedenen Ehepartner nicht als Sonderausgaben abziehen kann. Und zwar selbst dann nicht, obwohl er dazu berechtigt ist, wenn sein Ex-Partner in Deutschland ansässig ist. Das Ergebnis verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Freizügigkeitsgebot.

Generell setzt der Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben voraus, dass diese beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Das heißt, Unterhaltsleistungen von in Deutschland Steuerpflichtigen sind dann Steuer mindernd als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn der ausländische Empfänger diese auch jenseits der Grenze versteuert. Hat der geschiedene Ehepartner seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat, muss die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

Im Urteilsfall lebte die Ex-Ehefrau in Österreich, wo die Unterhaltsleistungen nicht besteuert werden. Folglich versagte das Finanzamt dem zahlenden Ex-Ehemann den Sonderausgabenabzug. Hätte die geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz hingegen in Deutschland gehabt, wäre der Unterhalt dort besteuert worden, soweit ein Sonderausgabenabzug mit Zustimmung des Ex-Partners beantragt worden wäre.

Das EU-Recht garantiert einem EU-Bürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als dem bisherigen Wohnsitzland hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger Vor- oder Nachteile bei der Besteuerung mit sich bringen (EuGH, Urteil vom 12.7.2005, Az. Rs C 403/03).