Dezember 2003: Alle Steuerzahler

Unterhalt an einen im Ausland lebenden Ex-Ehepartner

Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erhaltenen Unterhalt versteuert. Lebt der Ex-Partner in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, gibt es den Sonderausgabenabzug nur, wenn die ausländische Finanzbehörde bescheinigt, dass der Unterhalt dort tatsächlich versteuert wurde (§ 1a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Da zum Beispiel in Österreich Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden müssen, ist für Unterhaltsleistungen an einen in Österreich lebenden Ex-Partner kein Sonderausgabenabzug möglich. Diese Einschränkung verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Der Bundesfinanzhof hat deshalb diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Hinweis: Bis zur Entscheidung des EuGH sollten betroffene Steuerzahler den Sonderausgabenabzug für die Unterhaltsleistungen beantragen. Verweigert das Finanzamt den Abzug, sollte Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BFH-Beschluss vom 22.7.2003, Az. XI R 5/02).