Juni 2003: Arbeitgeber

Unschädliche Aufstockung der 400 Euro-Geringfügigkeitsgrenze

Seit dem 1. April 2003 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat hierzu grundsätzlich Pauschalabgaben von 25 Prozent bzw. 12 Prozent bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten zu entrichten. Wie man durch steuerfreien und pauschalbesteuerten Arbeitslohn eine spürbare Aufstockung der 400 Euro-Grenze erreichen kann, wird nachfolgend dargestellt:

Rabattfreibetrag oder Personaleinkauf
Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Waren und Dienstleistungen bis zu einer Höhe von 1.224 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also verbilligt Waren aus seinem Sortiment, so kann das Arbeitsentgelt in Form dieses geldwerten Vorteils monatlich um bis zu 102 Euro steuerfrei erhöht werden.

Fahrtkostenzuschüsse
Soweit der Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ihm entstandenen Aufwendungen in voller Höhe steuerfrei und entsprechend beitragsfrei in der Sozialversicherung erstatten, soweit die Erstattung des Arbeitgebers den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit der Lohnsteuerrichtlinie 21 b Lohnsteuerrichtlinien. Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit durch geeignete Belege nachzuweisen, die als Anlage zum Lohnkonto aufzubewahren sind.
Nutzt der geringfügig Beschäftigte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle öffentlicher Verkehrsmittel seinen eigenen Pkw, kann der Arbeitgeber die dafür zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschüsse mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent versteuern.

Betriebliche Telekommunikationsgeräte bzw. Personalcomputer
Die durch die Privatnutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsgeräte und Personalcomputer entstehenden geldwerten Vorteile sind beim Arbeitnehmer unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz). Arbeitgeber, die zulassen, dass ihre Personalcomputer bzw. ihre Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, sollen diese Leistungen unbelastet von Lohnsteuer erbringen können. Die Steuerbefreiung dient der Steuervereinfachung, weil die schwierigen Abgrenzungen zwischen betrieblicher und privater Nutzung entfallen. Durch die Einführung eines Befreiungstatbestandes erübrigt sich Erfassungs- und Bewertungsaufwand.

Neben der Privatnutzung im Betrieb befindlicher Anlagen umfasst die Steuerfreiheit auch die Privatnutzung von Mobiltelefon, Autotelefon, Laptop und von arbeitgebereigenen Personalcomputern und Telekommunikationsanlagen in der Wohnung des Arbeitnehmers.