März 2007: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuertarif: Aufteilung des Umsatzes bei einem Imbisswagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte vor ca. sechs Monaten entschieden, dass Catering, Essen auf Rädern sowie der Menüservice für Kinder dem Regelsteuersatz iHv. aktuell 19 Prozent unterliegen. Damit fallen diese Angebote nicht unter die ermäßigt besteuerten Lieferungen (7 Prozent) von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen. In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH zur Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen wie folgt geäußert:

Grundsätzlich fällt der Verzehr vor Ort unter den Regelsteuersatz, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Element der Bewirtung gegenüber der bloßen Speisenlieferung überwiegt. Denn nur die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen zum Mitnehmen ist eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung. Wenn – wie im Urteilsfall – Bratwurst, Pommes Frites und Reibekuchen in Schalen oder auf Plastiktellern zum Mitnehmen verkauft werden, die Kunden zum Verzehr aber die Imbisstheke oder Tische eines Standnachbarn nutzen können, handelt es sich hingegen um eine regelbesteuerte sonstige Leistung.

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis mehrerer Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die sowohl einen Speiseraum als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Bei einem solchen Restaurationsumsatz überwiegt die Dienstleistung der Bewirtung bei Weitem. Dabei reichen neben einer Standtheke auch bereits Tische, Bänke und Stühle aus, selbst wenn sie lediglich als Infrastruktur in der Nachbarschaft des Imbisswagens zur Verfügung stehen und die Nutzung geduldet wird. Hierdurch können gekaufte Speisen sitzend verzehrt werden.

Hinweis: Unternehmer mit vergleichbaren Essensangeboten kommen nicht umhin, ihre Speiseabgaben entsprechend danach zu unterteilen, was als Speisen zum Mitnehmen und was zum Verzehr vor Ort über die Theke abgegeben wird. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass es vonseiten der Finanzverwaltung zu einer generellen Berücksichtigung des Steuersatzes von 19 Prozent kommt (BFH-Urteil vom 26.10.2006, Az. V R 58/04 und BFH-Urteil vom 26.10.2006, Az. VR 59/04).