Januar 2006: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerpflichtig: Zahlung auf Grund vorzeitiger Vertragsauflösung

Ein echter Schadenersatz unterliegt mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Denn er wird gezahlt, weil derjenige, der leistet, für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Vertragsverhältnis vorzeitig gegen eine Abstandszahlung aufgelöst wird. In diesem Fall nimmt der Bundesfinanzhof eine sonstige Leistung an, auch wenn die Parteien die Abfindung als Schadenersatz bezeichnen.

Im Urteilsfall ging es um einen langjährig abgeschlossenen Beratervertrag, der auf Wunsch des Beratenden nach langem Streit gegen eine Einmalzahlung einvernehmlich aufgelöst wurde. Der Berater hat dabei seinen vertraglich bestehenden Rechtsanspruch zum Gegenstand eines entgeltlichen Geschäfts gemacht. Der Beratende erlangt den Vorteil, dass er ohne weitere Streitigkeiten vorzeitig aus dem Vertrag entlassen wird. Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert. Verzichtet ein Unternehmer also auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt und zwar unabhängig davon, ob auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage basierend, unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof sieht in dem entgeltlichen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, generell eine sonstige Leistung. So auch für die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags gegen Abfindung oder beim Verzicht auf die Lieferung von Gegenständen (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 34/03).