Mai 2003: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerpflicht eines Schönheitschirurgen

Soweit ein Arzt medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen ausführt, sind seine Umsätze nicht nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit.

Sachverhalt: Ein Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie führte im Rahmen seiner Privatliquidation medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen durch.

Entgegen der Auffassung des Arztes unterliegen die von ihm ausgeführten medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer. Er kann sich nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen. Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf Leistungen, die der Diagnose der Behandlung – und soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Leistungen, die keinen solchen therapeutischen Zielen dienen, sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2002, Az. 7 K 7264/02, eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt unter dem Az. des BFH V B 266/02).