Mai 2003: Alle Steuerzahler

Trikes gelten im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Pkw

Mit einer Entscheidung zur Kraftfahrzeugsteuer hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Trikes unter bestimmten Voraussetzungen wie Pkw zu besteuern sind.

Bei dem Trike des Klägers handelt es sich um ein offenes, dreirädriges Kraftfahrzeug mit einem Leergewicht von 530 kg. Von der Verkehrsbehörde wurde das Trike als "sonstiges Fahrzeug" eingestuft.

Das Finanzamt sah das Trike als offenen Personenkraftwagen (Pkw) an und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum sowie den Schadstoffwerten.
Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, Trikes seien eigenständige Fahrzeuge.

Der entscheidende Senat führte zunächst aus, dass Trikes allein der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge seien. Schon deswegen könnten sie nicht als "sonstige Fahrzeuge" angesehen werden. Nach dem auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen zum Straßenverkehr ergebe sich, dass alle zweirädrigen Fahrzeuge (mit oder ohne Beiwagen) mit Antriebsmotor als Krafträder anzusehen seien. Allerdings könnten dreirädrige Fahrzeuge bei einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg Krafträdern gleichgestellt werden. Da im Streitfall ein Leergewicht von deutlich über 400 kg gegeben war, verblieb es nach einer weitergehenden Gesamtwürdigung bei der Einstufung als Pkw (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 5.3.03, Az. 4 K 1906/01). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.