Januar 2003: Alle Steuerzahler

Teilwert bei Einbringung halbfertiger Arbeiten

Der Bundesfinanzhof hatte über die Einbringung von KG-Anteilen in eine GmbH zu entscheiden. Dabei sollte die Einbringung zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90 Prozent der in den materiellen Wirtschaftgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven erfolgen.

Das von der Klägerin in Anspruch genommene Wahlrecht (Ansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90 Prozent der stillen Reserven) hat zur Folge, dass die in den Wirtschaftgütern enthaltenen stillen Reserven gleichmäßig und einheitlich aufzustocken sind. Dies bedeutet jedoch, dass auch die in den halbfertigen Arbeiten enthaltenen stillen Reserven durchgängig mit 90 Prozent ihrer Teilwerte aufgedeckt werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Inanspruchnahme von Teilwertabschreibungen bei der Einbringung von halbfertigen Arbeiten lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Nach allgemeinen bilanzrechtlichen Bewertungsgrundsätzen gehören zum Teilwert bei halbfertigen Bauarbeiten eines Bauunternehmers die bislang aufgewendeten Selbstkosten, nicht aber auch die in solchen Fällen ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile.
  2. Im Zusammenhang mit Einbringungsvorgängen im Sinne von § 20 Umwandlungssteuergesetz von 1977 bestehen aber Besonderheiten, die zur normspezifischen Modifikation des Teilwerts führen. Denn mittels des Wahlrechts gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz von 1975 soll der übernehmenden Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, den Zeitpunkt und – begrenzt durch Unter- und Obergrenzen – den Umfang der Gewinnrealisierung hinsichtlich der eingebrachten Wirtschaftsgüter zu bestimmen.
  3. Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten gehören zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (BFH-Urteil vom 10.7.2002, Az. I R 79/01).