Mai 2005: Arbeitnehmer

Steuervorauszahlungen: Auch bei Arbeitnehmern zulässig

Das Finanzamt darf auch bei einem Arbeitnehmer mit ausschließlichen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. In Betracht kommt die gesonderte Festsetzung zum Beispiel immer dann, wenn der Arbeitnehmer trotz der Anrechnung der Lohnsteuer mit einer Steuernachzahlung rechnen muss. Damit kann parallel zum Lohnsteuerabzug ein Vorauszahlungsbescheid ergehen.

Der Bundesfinanzhof führt dazu aus, dass es ohne Belang ist, ob die Steuer auf Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beruht, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Das Gesetz geht auch für diesen Fall ausdrücklich von der Vorauszahlungspflicht aus, indem es bestimmt, dass die Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich „nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge“ bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Da im Streitfall die Veranlagung für das Jahr 1995 trotz des vorgenommenen Lohnsteuerabzugs zu einer Nachzahlung geführt hatte, waren auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen festzusetzen.

Hinweis: Dieses Ergebnis überrascht. Denn bei einem Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte wirkt der monatliche Lohnsteuereinbehalt wie eine – die Steuerschuld voll abdeckende – Vorauszahlung auf die spätere Jahreseinkommensteuer. Im Regelfall muss daher ein Arbeitnehmer keine Vorauszahlungen leisten. Wer als Arbeitnehmer nur Arbeitnehmereinkünfte hat und für das laufende Jahr mit keiner Einkommensteuernachzahlung rechnen muss, sollte deshalb Einspruch gegen einen Vorauszahlungsbescheid einlegen oder, nach Ablauf der Monatsfrist für den Einspruch, einen formlosen Antrag auf Aufhebung der Vorauszahlungen für die Zukunft stellen (BFH-Urteil vom 20.12.2004, Az. VI R 182/97).