Oktober 2006: Alle Steuerzahler

Steuervergütungen: In der Regel keine Erstattungszinsen

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige bei Steuervergütungen keine Verzinsung erwarten. Diesbezüglich sind bereits u.a. folgende Fälle entschieden worden:

  • Nachzahlungen auf das Kindergeld
    Die Familienkassen müssen Nachzahlungen auf das Kindergeld nicht verzinsen. Denn die einschlägige gesetzliche Regelung ist nicht auf die Erstattung oder Nachforderung von Steuervergütungen anzuwenden.

  • Erstattungen von Solidaritätszuschlag, Zöllen etc.
    Auch Erstattungsbeträge von Solidaritätszuschlag, Zöllen und Kapitalertragsteuer werden nicht verzinst.

  • Erstattung von Abzugssteuer
    Der Erstattungsbetrag der Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien etc. ist ebenfalls nicht zu verzinsen, da insoweit kein Veranlagungsverfahren durchgeführt wird.

  • Anspruch auf Investitionszulage
    Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen, da es sich hierbei um eine Steuervergütung handelt (BFH-Urteil vom 20.4.2006, Az. III R 64/04; FG Köln, Urteil vom 27.1.2005, Az. 2 K 3316/02, Revision beim BFH unter Az. I R 15/05; BFH-Urteil vom 23.2.2006, Az. III R 66/03).