Juli 2004: Umsatzsteuerzahler

Steuersatz: Betreuung von Reitpferden für den Freizeitsport

Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (BFH-Urteil vom 22.01.2004, Az. V R 41/02).