Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (BFH-Urteil vom 22.01.2004, Az. V R 41/02).