Oktober 2004: Umsatzsteuerzahler

Steuerpflicht: Umsätze eines Schönheitschirurgen

Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen reicht es nicht aus, dass die Operation nur von einem Arzt ausgeführt werden kann. Vielmehr muss eine entsprechende Operation der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperation eines Arztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Nach Auffassung des Finanzamtes handelte es sich bei der Operation um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, da sie nicht vom Regelungsbereich der Steuerbefreiungen gemäß § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz umfasst sei. Hiergegen wandte sich der Arzt mit der Argumentation, die Befreiungsvorschrift erfasse die Ausübung der Heilkunde durch einen Arzt auch dann, wenn sie keinem therapeutischen Ziel diene.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen. Danach sind unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz lediglich Tätigkeiten zur Diagnose, Behandlung und Heilungen von Krankheiten oder Geistesstörungen zu erfassen. Eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation ist damit eine umsatzsteuerpflichtige Leistung (BFH-Urteil vom 15.7.2004, Az. V R 27/03).