September 2004: Arbeitnehmer

Steuerfreiheit: Abfindung nach arbeitsgerichtlichem Verfahren

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit die Steuerfreiheit auf Abfindungen gemäß § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz zu gewähren ist, wenn dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und die Abfindung erst durch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht erstritten wurde.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, die Abfindung sei steuerbefreit. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz) können Abfindungszahlungen steuerfrei belassen werden, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wird. Diese Voraussetzung sei, so die Auffassung des Gerichts, durch den arbeitsgerichtlich protokollierten Vergleich durchaus gegeben. Die Revision wurde durch den BFH unter Az. XI R 14/04 zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.6.2003, Az. 1 K 1690/01).