April 2005: Alle Steuerzahler

Steuerermäßigung: Durch Dienstleistungsaufträge für Haus und Garten

Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Privathaushalt durchgeführt werden, können in bestimmten Grenzen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerermäßigungen sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit sie Leistungen betreffen, die nach dem 31.12.2002 erbracht worden sind.

Voraussetzung für eine derartige Steuerermäßigung ist zunächst, dass die Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen. Bei eventuellen Überschneidungen kann eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden. Die Höhe des Anrechnungsbetrags richtet sich nach der Art der Beschäftigung. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es 20 Prozent, höchstens aber 600 Euro pro Jahr, bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind es 12 Prozent, maximal 2.400 Euro pro Jahr, und bei geringfügig Beschäftigten sind es 10 Prozent, maximal aber 510 Euro pro Jahr.

Hinweis: Zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden, und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie zum Beispiel: Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten und die Pflege von Angehörigen. Handwerkliche Tätigkeiten von Fachleuten fallen grundsätzlich nicht darunter. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um kleine Ausbesserungsarbeiten oder Tätigkeiten handelt, die Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selbst ausüben könnten (wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden oder das Auswechseln einzelner Fliesen). Die Erneuerung eines kompletten Bodenbelags, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern und Türen gehören nicht dazu (BMF-Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 – S 2296 b – 16/04).