Mai 2003: Vermieter

Steuerbescheinigungen für Mietkautionen

Mit der alljährlich wiederkehrenden Aufstellung der Zinserträge taucht auch das Problem der Verzinsung und Zuordnung der Verzinsung von Mietkautionen wieder auf.

Der Vermieter muss Mietkautionen "getrennt von seinem Vermögen" anlegen, das heißt, er muss gegebenenfalls ein Sonderkonto für die Mietkaution eröffnen (ein als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto). Der Vermieter muss die Kaution verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen stehen grundsätzlich dem Mieter zu. Sollten höhere Zinsen erzielt werden, so stehen diese Zinsen ebenfalls dem Mieter zu. Die Zinsen unterliegen grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer.

Da die Zinsen vom Mieter zu versteuern sind, stehen diesem im Gegenzug auch die einbehaltenen Zinsabschläge zu. Der Vermieter hat hierfür dem Mieter die Steuerbescheinigung des Kreditinstitutes zur Verfügung zu stellen. Hat der Vermieter mehrere Kautionen verschiedener Mieter auf einem Konto angelegt, so reicht es aus, wenn auf dem Original der Steuerbescheinigung die Verteilung der Kapitalerträge und die darauf entfallenden Zinsabschläge vermerkt werden und Ablichtungen für die einzelnen Mieter erfolgen. In der Praxis ist die Stellung eines Freistellungsauftrages sehr umständlich und sollte möglichst vermieden werden.