Oktober 2003: Kapitalanleger

Spekulationssteuer bei so genannten Glattstellungsgeschäften

Erwirbt ein Steuerpflichtiger an der Deutschen Terminbörse (jetzt EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so führen Überschüsse zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen.

Diesem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ging 1994 an der damaligen Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte ein. Sie kaufte und verkaufte sowohl Kauf- als auch Verkaufsoptionen. Für den Kauf der Optionsrechte zahlte sie Optionsprämien von etwa 225.000 DM; für den Verkauf von Optionsrechten erhielt sie Prämien in Höhe von 246.000 DM. Noch innerhalb der damals geltenden Spekulationsfrist von sechs Monaten schloss sie so genannte Glattstellungsgeschäfte ab. Für die Glattstellung ihrer Kaufgeschäfte durch Verkauf von Optionen erhielt sie rund 321.000 DM an Prämien; durch die Glattstellung ihrer Verkaufsoptionen durch den Kauf entsprechender Optionen vereinnahmte sie 215.000 DM. Die sich aus diesen Geschäften ergebende Differenz von rund 127.000 DM besteuerte das Finanzamt als Spekulationseinkünfte. Zurecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat (BFH-Urteil vom 24.6.2003, Az. IX R 2/02).