Januar 2007: Kapitalanleger

Spekulationseinkünfte: Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften sind in den Fällen steuerbar, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach einer gesetzlichen Regelung gilt allerdings auch die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen durch eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen als "Anschaffungsvorgang". Diese "Anschaffung" ist in den Fällen, in denen sie durch den Voreigentümer vorgenommen wurde und bei dem Neueigentümer zu einem unentgeltlichem Erwerb geführt hat, diesem auch zuzurechnen. Diese Fiktion der Anschaffung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden und gilt nicht für Entnahmen, die vor dem 1.1.1999 stattgefunden haben.

Im Urteilsfall erhielt ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück unentgeltlich übertragen, das bis dahin bei den Eltern im Betriebsvermögen gewesen war. Der steuerpflichtige Sohn hielt das Grundstück danach im Privatvermögen. Im Jahr 2001 veräußerte er das Grundstück. Das Finanzamt erfasste den daraus erzielten Gewinn, weil die Entnahme nach Auffassung der Behörde auch dann als Anschaffung gelte, wenn das Grundstück vor dem 1.1.1999 in das Privatvermögen überführt worden sei.

Dass in der Vergangenheit (hier im Jahr 1993) nicht eingetretene Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion nachträglich als eingetreten gelten sollen und die entsprechende gesetzliche Regelung deshalb in einer belastenden, verfassungsrechtlich problematischen Weise zurückwirken soll, kann der Bundesfinanzhof dem Gesetz allerdings nicht entnehmen. Deshalb sind im Ergebnis keine Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zulasten des Steuerpflichtigen anzusetzen (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. IX R 5/06).