September 2005: Arbeitgeber

Sozialversicherungsbeiträge: Fälligkeit ab 2006 vorgezogen

Derzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer monatlich abführen müssen. Für bis zum 15. eines Monats gezahlte Löhne und Gehälter müssen die Beiträge zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Werden die Gehälter später ausgezahlt, sind die Beiträge erst zum 15. des Folgemonats fällig, wovon viele Unternehmer Gebrauch machen.

Dies wird sich jedoch ab dem 1.1.2006 ändern. Um den Rentenbeitrag bei 19,5 Prozent stabil halten zu können, wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats vorverlegt. Am Montag, den 16.1.2006 folgt damit letztmalig die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter des Dezember 2005. Beginnend mit dem 27.1.2006 folgen dann jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zwölf Beitragszahlungen im Jahr. Damit sind im Ergebnis die Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 in der Regel rund zwei Wochen eher fällig als bisher.

Diese Neuregelung richtet sich nicht mehr nach den bis zum Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich gezahlten Entgelten, sondern nach der voraussichtlichen Beitragsschuld. Entgelte, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden müssen – zum Beispiel variable Gehaltsbestandteile wie Erfolgsprämien – können bei der Abrechnung im Folgemonat berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist es möglich, dass es damit häufiger zu Beitragskorrekturen kommen wird.

Hinweis: Zur Erleichterung des Übergangs dürfen die nach der neuen Regelung Ende Januar 2006 fälligen Beiträge auf die nächsten sechs Monate verteilt werden. Diese Übergangsregelung erstreckt sich aber ausschließlich auf den Januar 2006. Das heißt, das erste Sechstel des Beitragssolls für den Monat Januar 2006 wird am 24.2.2006 fällig. Das letzte Sechstel für den Beitrag des Monats Januar 2006 hat der Arbeitgeber am 27.7.2006 zu zahlen. Damit ergeben sich für einen Arbeitgeber, der von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, in den ersten drei Monaten folgende Fälligkeitstermine:

16.1.2006:   Beiträge für Dezember 2005
 
24.2.2006: + Voraussichtliche Beitragsschuld Februar 2006
1/6 des Beitragssolls für Januar 2006
 
27.3.2006: +
+
Voraussichtliche Beitragsschuld März 2006
ggf. verbleibender Restbetrag für Februar 2006
1/6 des Beitragssolls für Januar 2006

(Gesetzentwurf zur Änderung des Vierten und Sechsten Buchs SGB und anderer Gesetze/Beitragsentlastungsgesetz vom 31.5.2005, BT-Drs. 15/5574 und Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag vom 17.6.2005, BR-Drs. 443/05).